ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
(1) Dieses Gesetz regelt die haushaltsfinanzierte Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung beruflicher Bediensteter des Landes und seiner Kommunen. Es gilt für Beamte, Richter und vertraglich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit eine gleichartige öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten nicht bereits anderweitig gewährt wird.
(2) Politische Ämter, Mandate, Ehrenämter und Beschäftigung bei einer bloß öffentlich beteiligten Gesellschaft begründen für sich keinen Anspruch. Beiträge zu einer Sozialversicherung werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Bedürftigkeitsabhängige Hilfen nach SGB bleiben möglich.
(1) Dieses Gesetz regelt die haushaltsfinanzierte Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung beruflicher Bediensteter des Landes und seiner Kommunen. Es gilt für Beamte, Richter und vertraglich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit eine gleichartige öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten nicht bereits anderweitig gewährt wird.
(2) Politische Ämter, Mandate, Ehrenämter und Beschäftigung bei einer bloß öffentlich beteiligten Gesellschaft begründen für sich keinen Anspruch. Beiträge zu einer Sozialversicherung werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Bedürftigkeitsabhängige Hilfen nach SGB bleiben möglich.