ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Übergang der Versicherungspflicht
§ 9 – Übergang der Versicherungspflicht
(1) Die Pflicht nach § 4 greift dreißig Tage nach Inkrafttreten, frühestens sieben Tage nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens eines tatsächlich erreichbaren zugelassenen Angebots.
(2) Bis dahin schafft fehlende Police allein keine rückwirkende Sanktion; die gewöhnliche Haftung bleibt bestehen.
(3) Das Finanzministerium muss die Erreichbarkeit eines tragfähigen Angebots überwachen und darf die Pflicht nicht durch bloß fiktive Angebote auslösen.
(1) Die Pflicht nach § 4 greift dreißig Tage nach Inkrafttreten, frühestens sieben Tage nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens eines tatsächlich erreichbaren zugelassenen Angebots.
(2) Bis dahin schafft fehlende Police allein keine rückwirkende Sanktion; die gewöhnliche Haftung bleibt bestehen.
(3) Das Finanzministerium muss die Erreichbarkeit eines tragfähigen Angebots überwachen und darf die Pflicht nicht durch bloß fiktive Angebote auslösen.