ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Ausfallfonds und Prämienabgabe
§ 8 – Ausfallfonds und Prämienabgabe
(1) Die Landeskasse verwaltet einen staatlichen Entschädigungsfonds unter Fachaufsicht des Finanzministeriums als getrennt nachgewiesenen zweckgebundenen Bestand. Fondsvermögen darf nicht für allgemeine Staatsausgaben verwendet werden.
(2) Geschädigte Dritte erhalten bei Schäden aus dem Betrieb versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Ersatz bei unversicherten oder ausgefallenen Haftpflichtverantwortlichen, soweit kein anderer Ersatz tatsächlich verfügbar ist. Die Höchstleistung je Ereignis entspricht § 4 Absatz 2. Mit Zahlung gehen die entsprechenden Ersatzansprüche gegen Verantwortliche und Versicherer auf den Fonds über; doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
(3) Abgabenschuldner sind die in Falkenberg zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer für die von ihnen hier tatsächlich vereinnahmten Prämien.
a. Sie melden die monatlichen Prämieneinnahmen jeweils bis zum siebten Tag des Folgemonats und führen gleichzeitig fünf Prozent an die Landeskasse ab.
b. Gesondert ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
c. Nachgewiesene Prämienrückzahlungen werden im Rückzahlungsmonat mindernd berücksichtigt; übersteigende Korrekturen werden vorgetragen oder erstattet.
d. Die Abgabe ist keine zusätzliche öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers.
(4) Die Landeskasse prüft Meldungen und setzt streitige Abgabebeträge nach Anhörung durch begründeten Bescheid fest. Unterlagen und Berechnung sind nachvollziehbar vorzuhalten. Rückwirkende Abgaben für vor Inkrafttreten vereinnahmte Prämien werden nicht erhoben.
(5) Über Entschädigungsanträge entscheidet die Landeskasse grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung durch begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Unstreitige Beträge sind als Vorschuss zu leisten. Bei eigenen Interessenkonflikten entscheidet eine unbefangene Vertretung.
(6) Fondsbescheide und Abgabefestsetzungen unterliegen VwVfG und VwGO einschließlich Eilschutz; Geldvollstreckung folgt LVwVG. Die Landeskasse berichtet monatlich über Beiträge, Leistungen und Bestand in anonymisierter Form. Der Fonds erhält außerdem gesetzlich bewilligte Erstzuführungen; fehlende Haushaltsansätze beseitigen entstandene Leistungsansprüche nicht.
(1) Die Landeskasse verwaltet einen staatlichen Entschädigungsfonds unter Fachaufsicht des Finanzministeriums als getrennt nachgewiesenen zweckgebundenen Bestand. Fondsvermögen darf nicht für allgemeine Staatsausgaben verwendet werden.
(2) Geschädigte Dritte erhalten bei Schäden aus dem Betrieb versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Ersatz bei unversicherten oder ausgefallenen Haftpflichtverantwortlichen, soweit kein anderer Ersatz tatsächlich verfügbar ist. Die Höchstleistung je Ereignis entspricht § 4 Absatz 2. Mit Zahlung gehen die entsprechenden Ersatzansprüche gegen Verantwortliche und Versicherer auf den Fonds über; doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
(3) Abgabenschuldner sind die in Falkenberg zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer für die von ihnen hier tatsächlich vereinnahmten Prämien.
a. Sie melden die monatlichen Prämieneinnahmen jeweils bis zum siebten Tag des Folgemonats und führen gleichzeitig fünf Prozent an die Landeskasse ab.
b. Gesondert ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
c. Nachgewiesene Prämienrückzahlungen werden im Rückzahlungsmonat mindernd berücksichtigt; übersteigende Korrekturen werden vorgetragen oder erstattet.
d. Die Abgabe ist keine zusätzliche öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers.
(4) Die Landeskasse prüft Meldungen und setzt streitige Abgabebeträge nach Anhörung durch begründeten Bescheid fest. Unterlagen und Berechnung sind nachvollziehbar vorzuhalten. Rückwirkende Abgaben für vor Inkrafttreten vereinnahmte Prämien werden nicht erhoben.
(5) Über Entschädigungsanträge entscheidet die Landeskasse grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung durch begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Unstreitige Beträge sind als Vorschuss zu leisten. Bei eigenen Interessenkonflikten entscheidet eine unbefangene Vertretung.
(6) Fondsbescheide und Abgabefestsetzungen unterliegen VwVfG und VwGO einschließlich Eilschutz; Geldvollstreckung folgt LVwVG. Die Landeskasse berichtet monatlich über Beiträge, Leistungen und Bestand in anonymisierter Form. Der Fonds erhält außerdem gesetzlich bewilligte Erstzuführungen; fehlende Haushaltsansätze beseitigen entstandene Leistungsansprüche nicht.