ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Prüfung und Zahlung
§ 6 – Prüfung und Zahlung
(1) Der Schaden ist unverzüglich mit erreichbaren Nachweisen zu melden.
(2) Versicherer bestätigen binnen zwei Tagen und entscheiden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung; Verzögerungen sind konkret zu begründen.
(3) Unstreitige Beträge sind als Abschlag zu zahlen.
(4) Ein Schuldgeständnis darf nicht Voraussetzung der Schadensmeldung sein; falsche Eigenangaben ersetzen keine Beweisprüfung.
(1) Der Schaden ist unverzüglich mit erreichbaren Nachweisen zu melden.
(2) Versicherer bestätigen binnen zwei Tagen und entscheiden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung; Verzögerungen sind konkret zu begründen.
(3) Unstreitige Beträge sind als Abschlag zu zahlen.
(4) Ein Schuldgeständnis darf nicht Voraussetzung der Schadensmeldung sein; falsche Eigenangaben ersetzen keine Beweisprüfung.