ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Schaden und Direktanspruch
§ 5 – Schaden und Direktanspruch
(1) Geschädigte können gedeckte Haftpflichtansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.
(2) Ein gewöhnlicher fahrlässiger Fahrfehler schließt den Schutz nicht aus.
(3) Bei vorsätzlicher Schädigung, unerlaubter Nutzung oder schwerer Obliegenheitsverletzung bleiben die berechtigten Ansprüche außenstehender Geschädigter geschützt; interner Rückgriff bedarf tragfähiger gesetzlicher oder wirksamer vertraglicher Grundlage und ist grundsätzlich auf 2.500 € je Ereignis begrenzt, bei vorsätzlicher Schädigung nicht.
(1) Geschädigte können gedeckte Haftpflichtansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.
(2) Ein gewöhnlicher fahrlässiger Fahrfehler schließt den Schutz nicht aus.
(3) Bei vorsätzlicher Schädigung, unerlaubter Nutzung oder schwerer Obliegenheitsverletzung bleiben die berechtigten Ansprüche außenstehender Geschädigter geschützt; interner Rückgriff bedarf tragfähiger gesetzlicher oder wirksamer vertraglicher Grundlage und ist grundsätzlich auf 2.500 € je Ereignis begrenzt, bei vorsätzlicher Schädigung nicht.