ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Kfz-Haftpflicht
§ 4 – Kfz-Haftpflicht
(1) Halter öffentlich benutzter Kraftfahrzeuge müssen Haftpflichtschutz für Halter und berechtigte Fahrer aufrechterhalten.
(2) Die Mindestdeckung je Ereignis beträgt 1.000.000 € für Personenschäden, 100.000 € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden.
(3) Eigenschäden des versicherten Fahrzeugs sind nicht automatisch eingeschlossen; freiwillige Kaskodeckung bleibt möglich.
(1) Halter öffentlich benutzter Kraftfahrzeuge müssen Haftpflichtschutz für Halter und berechtigte Fahrer aufrechterhalten.
(2) Die Mindestdeckung je Ereignis beträgt 1.000.000 € für Personenschäden, 100.000 € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden.
(3) Eigenschäden des versicherten Fahrzeugs sind nicht automatisch eingeschlossen; freiwillige Kaskodeckung bleibt möglich.