ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Zulassung
§ 2 – Zulassung
Gewerbliche Versicherer benötigen eine Erlaubnis des Finanzministeriums, zuverlässige Leitung, tragfähige Schadenfinanzierung und mindestens 100.000 € nachgewiesenes unbelastetes Eigenkapital. Erwartete Verpflichtungen sind durch dokumentierte Reserven und nötigenfalls zulässige Rückversicherung zu sichern. Die Behörde entscheidet nach Anhörung und prüft sachlich statt parteipolitisch.
Gewerbliche Versicherer benötigen eine Erlaubnis des Finanzministeriums, zuverlässige Leitung, tragfähige Schadenfinanzierung und mindestens 100.000 € nachgewiesenes unbelastetes Eigenkapital. Erwartete Verpflichtungen sind durch dokumentierte Reserven und nötigenfalls zulässige Rückversicherung zu sichern. Die Behörde entscheidet nach Anhörung und prüft sachlich statt parteipolitisch.