ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Veröffentlichung
§ 7 – Veröffentlichung
Öffentlich bekannt gemacht werden Auftraggeber, Gegenstand, Auftragnehmer und Wert ab 10.000 €, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Geschäftsgeheimnisse und persönliche Kontodaten sind zu schützen. Das Haushaltsrecht bleibt zusätzlich anwendbar.
Öffentlich bekannt gemacht werden Auftraggeber, Gegenstand, Auftragnehmer und Wert ab 10.000 €, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Geschäftsgeheimnisse und persönliche Kontodaten sind zu schützen. Das Haushaltsrecht bleibt zusätzlich anwendbar.