ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Vorabinformation und Rechtsschutz
§ 6 – Vorabinformation und Rechtsschutz
(1) Bei öffentlichen Ausschreibungen werden vor Zuschlag sowohl der vorgesehene Zuschlagsempfänger als auch alle nicht berücksichtigten Bieter nachweisbar in Textform informiert. Die Mitteilung nennt die beabsichtigte Entscheidung, den vorgesehenen Vertragspartner, die den jeweiligen Bieter betreffenden Gründe und den frühesten Zuschlagszeitpunkt; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
(2) Der Zuschlag darf erst nach Ablauf von drei vollen Kalendertagen seit Zugang der letzten erforderlichen Mitteilung erteilt werden. Der Zugangstag zählt nicht mit. Fehlerhafte oder fehlende wesentliche Mitteilungen sind zu berichtigen beziehungsweise nachzuholen; die Frist beginnt dann erneut. Eine gerichtliche Zuschlagssperre bleibt über den Fristablauf hinaus verbindlich.
(3) Während der Wartefrist ist gerichtlicher Eilrechtsschutz nach VwGO möglich. Bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr darf ein nach § 5 begründeter und dokumentierter Notauftrag sofort erteilt werden; eigene vermeidbare Verzögerungen rechtfertigen dies nicht. Vertragsstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO.
(1) Bei öffentlichen Ausschreibungen werden vor Zuschlag sowohl der vorgesehene Zuschlagsempfänger als auch alle nicht berücksichtigten Bieter nachweisbar in Textform informiert. Die Mitteilung nennt die beabsichtigte Entscheidung, den vorgesehenen Vertragspartner, die den jeweiligen Bieter betreffenden Gründe und den frühesten Zuschlagszeitpunkt; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
(2) Der Zuschlag darf erst nach Ablauf von drei vollen Kalendertagen seit Zugang der letzten erforderlichen Mitteilung erteilt werden. Der Zugangstag zählt nicht mit. Fehlerhafte oder fehlende wesentliche Mitteilungen sind zu berichtigen beziehungsweise nachzuholen; die Frist beginnt dann erneut. Eine gerichtliche Zuschlagssperre bleibt über den Fristablauf hinaus verbindlich.
(3) Während der Wartefrist ist gerichtlicher Eilrechtsschutz nach VwGO möglich. Bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr darf ein nach § 5 begründeter und dokumentierter Notauftrag sofort erteilt werden; eigene vermeidbare Verzögerungen rechtfertigen dies nicht. Vertragsstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO.