ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Ausnahmen
§ 5 – Ausnahmen
Bei nachweisbarer äußerster Dringlichkeit, tatsächlich fehlendem Wettbewerb oder besonderer Alleinstellung darf abgewichen werden, soweit die Ausnahme sachlich erforderlich ist. Gründe, Marktprüfung und Preisangemessenheit sind vor oder bei unaufschiebbaren Notfällen unverzüglich nach Vertragsschluss zu dokumentieren. Eigene vermeidbare Verzögerung allein rechtfertigt keine Ausnahme.
Bei nachweisbarer äußerster Dringlichkeit, tatsächlich fehlendem Wettbewerb oder besonderer Alleinstellung darf abgewichen werden, soweit die Ausnahme sachlich erforderlich ist. Gründe, Marktprüfung und Preisangemessenheit sind vor oder bei unaufschiebbaren Notfällen unverzüglich nach Vertragsschluss zu dokumentieren. Eigene vermeidbare Verzögerung allein rechtfertigt keine Ausnahme.