ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Verfahrensstufen
§ 2 – Verfahrensstufen
Für die Beschaffung gelten folgende Wertgrenzen:
a. Unter 1.000 € ist eine dokumentierte direkte Beschaffung zulässig.
b. Von 1.000 bis unter 10.000 € sind grundsätzlich drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
c. Ab 10.000 € erfolgt eine öffentliche Ausschreibung mit grundsätzlich mindestens sieben Tagen Angebotsfrist.
Für die Beschaffung gelten folgende Wertgrenzen:
a. Unter 1.000 € ist eine dokumentierte direkte Beschaffung zulässig.
b. Von 1.000 bis unter 10.000 € sind grundsätzlich drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
c. Ab 10.000 € erfolgt eine öffentliche Ausschreibung mit grundsätzlich mindestens sieben Tagen Angebotsfrist.