ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Vergabeakte und Beanstandung
§ 10 – Vergabeakte und Beanstandung
Die Vergabeakte enthält Bedarf, Schätzung, Verfahrenswahl, Angebote, Wertung und Entscheidung. Eine rechtzeitige Beanstandung vor Zuschlag wird unverzüglich von einer unbeteiligten Stelle geprüft. Rechtsschutzfristen laufen nach bekannt gegebener Entscheidung; eine interne Beschwerde darf gerichtlichen Eilzugang nicht vereiteln.
Die Vergabeakte enthält Bedarf, Schätzung, Verfahrenswahl, Angebote, Wertung und Entscheidung. Eine rechtzeitige Beanstandung vor Zuschlag wird unverzüglich von einer unbeteiligten Stelle geprüft. Rechtsschutzfristen laufen nach bekannt gegebener Entscheidung; eine interne Beschwerde darf gerichtlichen Eilzugang nicht vereiteln.