ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Land, Kommunen und ihre öffentlichen Einrichtungen vergeben entgeltliche Liefer-, Dienst- und Bauaufträge nach Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Die Werte sind geschätzte Gesamtwerte ohne Umsatzsteuer einschließlich vorhersehbarer Optionen; künstliche Aufteilung ist unzulässig.
Land, Kommunen und ihre öffentlichen Einrichtungen vergeben entgeltliche Liefer-, Dienst- und Bauaufträge nach Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Die Werte sind geschätzte Gesamtwerte ohne Umsatzsteuer einschließlich vorhersehbarer Optionen; künstliche Aufteilung ist unzulässig.