ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 25
§ 8 Betrieblicher Gewinn und Körperschaftsteuer
§ 8 – Betrieblicher Gewinn und Körperschaftsteuer
(1) Einzelunternehmer versteuern ihren Gewinn nach dem Einkommensteuertarif. Bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird der Gewinn den Beteiligten nach ihrem rechtlich vereinbarten Anteil zugerechnet; Entnahmen oder spätere Auszahlungen werden nicht nochmals als Gewinn erfasst.
(2) Rechtsfähige Unternehmen zahlen fünfzehn Prozent Körperschaftsteuer auf ihren positiven Monatsgewinn. Gewinn ist die Summe der Betriebseinnahmen abzüglich nachgewiesener betrieblicher Ausgaben. Einlagen, Darlehensaufnahme und Tilgung sind weder Gewinn noch gewinnmindernder Aufwand; betriebliche Zinsen bleiben abziehbar.
(3) Anschaffungen bis 1.000 € je selbstständig nutzbarem Wirtschaftsgut sind sofort abziehbar; teurere bewegliche Anlagegüter werden gleichmäßig über zwölf Monate ab betrieblicher Nutzung abgeschrieben. Gebäude werden über 240 Monate abgeschrieben; Grund und Boden nicht. Bei vorzeitigem Verkauf mindert der noch nicht abgeschriebene Restwert den Erlös.
(4) Abziehbare Vorsteuer ist kein Aufwand; abgeführte Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe. Nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört zu den Kosten. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer der Inhaber, Geldstrafen und Ausschüttungen mindern den Gewinn nicht. Ein Verlust wird innerhalb derselben Steuerpflicht auf die folgenden zwölf Monate vorgetragen.
(5) Dividenden an natürliche Personen werden als deren Einkommen nach §§ 5 und 6 erfasst. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer erfolgt nicht; Gesellschaft und Anteilseigner sind getrennte Steuerpflichtige. Von einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft empfangene, bereits entsprechend besteuerte Dividenden sind bei dieser steuerfrei; verbundene Aufwendungen sind insoweit nicht abziehbar.
(6) Hoheitliche Tätigkeit und nichtwirtschaftliche gemeinnützige Vereinsarbeit sind von der Körperschaftsteuer befreit; entgeltliche wirtschaftliche Betriebe bleiben steuerpflichtig. Parteibeiträge und Spenden nach dem Parteiengesetz sind kein steuerpflichtiger Unternehmensgewinn; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Partei wird wie jeder andere Betrieb besteuert.
DRITTER TEIL – Umsatz und Vermögenserwerb
(1) Einzelunternehmer versteuern ihren Gewinn nach dem Einkommensteuertarif. Bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird der Gewinn den Beteiligten nach ihrem rechtlich vereinbarten Anteil zugerechnet; Entnahmen oder spätere Auszahlungen werden nicht nochmals als Gewinn erfasst.
(2) Rechtsfähige Unternehmen zahlen fünfzehn Prozent Körperschaftsteuer auf ihren positiven Monatsgewinn. Gewinn ist die Summe der Betriebseinnahmen abzüglich nachgewiesener betrieblicher Ausgaben. Einlagen, Darlehensaufnahme und Tilgung sind weder Gewinn noch gewinnmindernder Aufwand; betriebliche Zinsen bleiben abziehbar.
(3) Anschaffungen bis 1.000 € je selbstständig nutzbarem Wirtschaftsgut sind sofort abziehbar; teurere bewegliche Anlagegüter werden gleichmäßig über zwölf Monate ab betrieblicher Nutzung abgeschrieben. Gebäude werden über 240 Monate abgeschrieben; Grund und Boden nicht. Bei vorzeitigem Verkauf mindert der noch nicht abgeschriebene Restwert den Erlös.
(4) Abziehbare Vorsteuer ist kein Aufwand; abgeführte Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe. Nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört zu den Kosten. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer der Inhaber, Geldstrafen und Ausschüttungen mindern den Gewinn nicht. Ein Verlust wird innerhalb derselben Steuerpflicht auf die folgenden zwölf Monate vorgetragen.
(5) Dividenden an natürliche Personen werden als deren Einkommen nach §§ 5 und 6 erfasst. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer erfolgt nicht; Gesellschaft und Anteilseigner sind getrennte Steuerpflichtige. Von einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft empfangene, bereits entsprechend besteuerte Dividenden sind bei dieser steuerfrei; verbundene Aufwendungen sind insoweit nicht abziehbar.
(6) Hoheitliche Tätigkeit und nichtwirtschaftliche gemeinnützige Vereinsarbeit sind von der Körperschaftsteuer befreit; entgeltliche wirtschaftliche Betriebe bleiben steuerpflichtig. Parteibeiträge und Spenden nach dem Parteiengesetz sind kein steuerpflichtiger Unternehmensgewinn; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Partei wird wie jeder andere Betrieb besteuert.
DRITTER TEIL – Umsatz und Vermögenserwerb