ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 25
§ 7 Lohnsteuer und öffentliche Bezüge
§ 7 – Lohnsteuer und öffentliche Bezüge
(1) Arbeitgeber und öffentliche Zahlstellen behalten bei Auszahlung Lohnsteuer ein und führen sie bis zum siebten Tag des Folgemonats an die Landeskasse ab. Sie berechnen die Steuer nach § 6 anhand der von ihnen im Monat gezahlten steuerpflichtigen Entgelte und Versorgungsbezüge und stellen eine Abrechnung aus.
(2) Lohnsteuer ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird vollständig auf die endgültige monatliche Einkommensteuer angerechnet. Bei mehreren Zahlstellen oder weiteren Einkünften erfolgt eine gemeinsame Monatsveranlagung durch das Finanzamt; ein mehrfach vorläufig berücksichtigter Freibetrag wird dort korrigiert.
(3) Wer ausschließlich Bezüge einer einzigen Zahlstelle erhält und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder besonderen Abzüge hat, ist durch die richtige Lohnabrechnung von der eigenen Monatserklärung befreit. Eine freiwillige Erklärung zur Erstattung bleibt zulässig.
(4) Einbehaltene Beträge werden dem Empfänger auch dann angerechnet, wenn die Zahlstelle sie pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Für die Abführung haftet die Zahlstelle; eine doppelte Einziehung beim Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.
(1) Arbeitgeber und öffentliche Zahlstellen behalten bei Auszahlung Lohnsteuer ein und führen sie bis zum siebten Tag des Folgemonats an die Landeskasse ab. Sie berechnen die Steuer nach § 6 anhand der von ihnen im Monat gezahlten steuerpflichtigen Entgelte und Versorgungsbezüge und stellen eine Abrechnung aus.
(2) Lohnsteuer ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird vollständig auf die endgültige monatliche Einkommensteuer angerechnet. Bei mehreren Zahlstellen oder weiteren Einkünften erfolgt eine gemeinsame Monatsveranlagung durch das Finanzamt; ein mehrfach vorläufig berücksichtigter Freibetrag wird dort korrigiert.
(3) Wer ausschließlich Bezüge einer einzigen Zahlstelle erhält und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder besonderen Abzüge hat, ist durch die richtige Lohnabrechnung von der eigenen Monatserklärung befreit. Eine freiwillige Erklärung zur Erstattung bleibt zulässig.
(4) Einbehaltene Beträge werden dem Empfänger auch dann angerechnet, wenn die Zahlstelle sie pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Für die Abführung haftet die Zahlstelle; eine doppelte Einziehung beim Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.