ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 25
§ 6 Abzüge und Einkommensteuertarif
§ 6 – Abzüge und Einkommensteuertarif
(1) Abziehbar sind notwendige nachgewiesene Aufwendungen zur Erwerbung des Einkommens sowie gesetzlich geschuldete Pflichtbeiträge zu öffentlichen Sicherungssystemen, soweit ein besonderes Gesetz solche Beiträge tatsächlich einführt. Private Lebenshaltung, Geldstrafen und persönliche Einkommensteuer sind nicht abziehbar; dieselben Kosten dürfen nur einmal abgezogen werden.
(2) Negative Einkünfte können im selben Monat mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird auf positive Einkünfte der folgenden zwölf Monate vorgetragen; ein Verlustrücktrag findet nicht statt. Ausgaben ohne ernsthafte Erwerbsabsicht begründen keinen Verlustvortrag.
(3) Der monatliche Tarif gilt für jede natürliche Person gesondert. Es gibt keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und keinen übertragbaren Grundfreibetrag. Die Steuersätze erfassen jeweils nur den in der betreffenden Stufe liegenden Einkommensanteil.
Monatlicher Einkommensteuertarif
Einkommensanteil im Monat
Satz je Stufe
Gesamtsteuer bei Einkommen x
Bis 1.500 €
0 %
0 €
Über 1.500 bis 3.000 €
10 %
(x − 1.500 €) × 10 %
Über 3.000 bis 5.000 €
20 %
150 € + (x − 3.000 €) × 20 %
Über 5.000 bis 8.000 €
30 %
550 € + (x − 5.000 €) × 30 %
Über 8.000 €
40 %
1.450 € + (x − 8.000 €) × 40 %
(4) Beispiel: Bei 4.500 € zu versteuerndem Monatseinkommen bleiben 1.500 € steuerfrei; die nächsten 1.500 € werden mit zehn Prozent und die folgenden 1.500 € mit zwanzig Prozent belastet. Die Einkommensteuer beträgt 450 €. Der höchste erreichte Steuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen.
(1) Abziehbar sind notwendige nachgewiesene Aufwendungen zur Erwerbung des Einkommens sowie gesetzlich geschuldete Pflichtbeiträge zu öffentlichen Sicherungssystemen, soweit ein besonderes Gesetz solche Beiträge tatsächlich einführt. Private Lebenshaltung, Geldstrafen und persönliche Einkommensteuer sind nicht abziehbar; dieselben Kosten dürfen nur einmal abgezogen werden.
(2) Negative Einkünfte können im selben Monat mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird auf positive Einkünfte der folgenden zwölf Monate vorgetragen; ein Verlustrücktrag findet nicht statt. Ausgaben ohne ernsthafte Erwerbsabsicht begründen keinen Verlustvortrag.
(3) Der monatliche Tarif gilt für jede natürliche Person gesondert. Es gibt keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und keinen übertragbaren Grundfreibetrag. Die Steuersätze erfassen jeweils nur den in der betreffenden Stufe liegenden Einkommensanteil.
Monatlicher Einkommensteuertarif
Einkommensanteil im Monat
Satz je Stufe
Gesamtsteuer bei Einkommen x
Bis 1.500 €
0 %
0 €
Über 1.500 bis 3.000 €
10 %
(x − 1.500 €) × 10 %
Über 3.000 bis 5.000 €
20 %
150 € + (x − 3.000 €) × 20 %
Über 5.000 bis 8.000 €
30 %
550 € + (x − 5.000 €) × 30 %
Über 8.000 €
40 %
1.450 € + (x − 8.000 €) × 40 %
(4) Beispiel: Bei 4.500 € zu versteuerndem Monatseinkommen bleiben 1.500 € steuerfrei; die nächsten 1.500 € werden mit zehn Prozent und die folgenden 1.500 € mit zwanzig Prozent belastet. Die Einkommensteuer beträgt 450 €. Der höchste erreichte Steuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen.