ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 25
§ 5 Einkommensteuer und steuerfreie Einnahmen
§ 5 – Einkommensteuer und steuerfreie Einnahmen
(1) Steuerpflichtig sind insbesondere Arbeitslohn, öffentliche Besoldung, steuerpflichtige Renten und Versorgungsbezüge, feste Amts- und Mandatsentschädigungen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietungsüberschüsse, Zinsen, Dividenden und tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne. Besteuert wird die Summe der im Monat zugeflossenen Einkünfte nach zulässigen Abzügen.
(2) Steuerfrei sind Leistungen nach dem SGB, tatsächlich nachgewiesener Auslagenersatz, Schadenersatz für einen Vermögensverlust, Schmerzensgeld, Darlehensauszahlungen und die Rückzahlung verliehenen Kapitals. Einlage und Entnahme eigenen Vermögens sind kein Einkommen; Zinsen und Gewinne daraus bleiben steuerpflichtig.
(3) Erbschaften und echte Schenkungen werden ausschließlich nach § 14 besteuert. Als Geschenk bezeichnete Vergütung für Arbeit, Dienstleistungen oder Amtsausübung bleibt Einkommen. Für ein Amt gezahlte Pauschalen sind nur insoweit Auslagenersatz, wie tatsächliche dienstliche Kosten nachgewiesen werden.
(1) Steuerpflichtig sind insbesondere Arbeitslohn, öffentliche Besoldung, steuerpflichtige Renten und Versorgungsbezüge, feste Amts- und Mandatsentschädigungen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietungsüberschüsse, Zinsen, Dividenden und tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne. Besteuert wird die Summe der im Monat zugeflossenen Einkünfte nach zulässigen Abzügen.
(2) Steuerfrei sind Leistungen nach dem SGB, tatsächlich nachgewiesener Auslagenersatz, Schadenersatz für einen Vermögensverlust, Schmerzensgeld, Darlehensauszahlungen und die Rückzahlung verliehenen Kapitals. Einlage und Entnahme eigenen Vermögens sind kein Einkommen; Zinsen und Gewinne daraus bleiben steuerpflichtig.
(3) Erbschaften und echte Schenkungen werden ausschließlich nach § 14 besteuert. Als Geschenk bezeichnete Vergütung für Arbeit, Dienstleistungen oder Amtsausübung bleibt Einkommen. Für ein Amt gezahlte Pauschalen sind nur insoweit Auslagenersatz, wie tatsächliche dienstliche Kosten nachgewiesen werden.