ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 25
§ 3 Finanzverwaltung und Verteilung
§ 3 – Finanzverwaltung und Verteilung
(1) Das Finanzministerium richtet ein Landesfinanzamt ein. Bis dahin nimmt seine Steuerabteilung dessen Aufgaben wahr. Das Finanzamt vergibt steuerliche Kennzeichen, setzt Steuern fest und führt ein nichtöffentliches Steuerkonto; die Landeskasse wickelt Zahlungen und Erstattungen ab.
(2) Grundsteuer und Grunderwerbsteuer stehen vollständig der Kommune des Grundstücks zu. Von der Einkommensteuer erhält die Wohnsitzkommune zwanzig Prozent; bei auswärtigen Steuerpflichtigen das Land. Von der Körperschaftsteuer erhält die Kommune der inländischen Hauptbetriebsstätte zwanzig Prozent. Die übrigen Einnahmen stehen dem Land zu.
(3) Maßgeblich sind bei laufenden Steuern die Verhältnisse am letzten Tag des Besteuerungsmonats; bei Erwerbsvorgängen der Ort des Grundstücks. Mehrere Kommunen können denselben Einnahmeanteil nicht mehrfach verlangen. Die Verteilung verändert die Steuerschuld nicht und erfolgt monatlich.
(1) Das Finanzministerium richtet ein Landesfinanzamt ein. Bis dahin nimmt seine Steuerabteilung dessen Aufgaben wahr. Das Finanzamt vergibt steuerliche Kennzeichen, setzt Steuern fest und führt ein nichtöffentliches Steuerkonto; die Landeskasse wickelt Zahlungen und Erstattungen ab.
(2) Grundsteuer und Grunderwerbsteuer stehen vollständig der Kommune des Grundstücks zu. Von der Einkommensteuer erhält die Wohnsitzkommune zwanzig Prozent; bei auswärtigen Steuerpflichtigen das Land. Von der Körperschaftsteuer erhält die Kommune der inländischen Hauptbetriebsstätte zwanzig Prozent. Die übrigen Einnahmen stehen dem Land zu.
(3) Maßgeblich sind bei laufenden Steuern die Verhältnisse am letzten Tag des Besteuerungsmonats; bei Erwerbsvorgängen der Ort des Grundstücks. Mehrere Kommunen können denselben Einnahmeanteil nicht mehrfach verlangen. Die Verteilung verändert die Steuerschuld nicht und erfolgt monatlich.