ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 25
§ 24 Übergang und Inkrafttreten
§ 24 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Es gilt für ab diesem Tag zufließendes Einkommen, entstehende Gewinne, ausgeführte Umsätze und verwirklichte Erwerbe; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend besteuert.
(2) Bei bereits gehaltenen Grundstücken beginnt die Grundsteuer frühestens im ersten Geltungsmonat nach wirksamer Bekanntgabe der steuerlichen Bewertung. Bestehende Unternehmen melden sich binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten an. Zahlstellen erhalten bis zum ersten Abführungstermin Zeit zur Umstellung.
(3) Soweit ältere Vorschriften dieselbe Steuer mit abweichenden Bemessungsgrundlagen oder Sätzen regeln, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle; dieselbe Bemessungsgrundlage darf nicht doppelt mit derselben Steuer belastet werden. Besondere Gebühren und Sozialbeiträge bleiben nur auf eigener gesetzlicher Grundlage bestehen.
(4) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss, Ausfertigung noch Verkündung. Alle Beträge und Verfahrensfristen sind eigenständige Regelungen für Falkenberg.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Es gilt für ab diesem Tag zufließendes Einkommen, entstehende Gewinne, ausgeführte Umsätze und verwirklichte Erwerbe; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend besteuert.
(2) Bei bereits gehaltenen Grundstücken beginnt die Grundsteuer frühestens im ersten Geltungsmonat nach wirksamer Bekanntgabe der steuerlichen Bewertung. Bestehende Unternehmen melden sich binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten an. Zahlstellen erhalten bis zum ersten Abführungstermin Zeit zur Umstellung.
(3) Soweit ältere Vorschriften dieselbe Steuer mit abweichenden Bemessungsgrundlagen oder Sätzen regeln, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle; dieselbe Bemessungsgrundlage darf nicht doppelt mit derselben Steuer belastet werden. Besondere Gebühren und Sozialbeiträge bleiben nur auf eigener gesetzlicher Grundlage bestehen.
(4) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss, Ausfertigung noch Verkündung. Alle Beträge und Verfahrensfristen sind eigenständige Regelungen für Falkenberg.