ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 25
§ 23 Gesetzesbindung und Ausführung
§ 23 – Gesetzesbindung und Ausführung
Das Finanzministerium darf durch veröffentlichte Verordnung ausschließlich Formulare, elektronische Übermittlung, Zuständigkeitsverteilung und Buchungsabläufe regeln. Steuerarten, Tarife, Freibeträge, Steuerschuldner, Strafrahmen und Rechtsschutzfristen darf es nicht verändern. Ergänzend gilt das VwVfG; besondere Regeln dieses Gesetzes gehen vor.
Das Finanzministerium darf durch veröffentlichte Verordnung ausschließlich Formulare, elektronische Übermittlung, Zuständigkeitsverteilung und Buchungsabläufe regeln. Steuerarten, Tarife, Freibeträge, Steuerschuldner, Strafrahmen und Rechtsschutzfristen darf es nicht verändern. Ergänzend gilt das VwVfG; besondere Regeln dieses Gesetzes gehen vor.