ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 25
§ 22 Steuerhinterziehung und Selbstberichtigung
§ 22 – Steuerhinterziehung und Selbstberichtigung
(1) Wer vorsätzlich durch erhebliche falsche oder unvollständige Angaben oder bewusstes Verschweigen trotz Erklärungspflicht gesetzlich entstandene Steuern verkürzt oder unberechtigte Erstattungen erlangt, wird mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des nachgewiesenen Verkürzungs- oder Erstattungsbetrags bestraft. Bloßer Irrtum, Zahlungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten genügen nicht.
(2) Die Steuer wird unabhängig davon nacherhoben; die Nacherhebung ist keine zweite Strafe. Strafverfolgung und richterliche Strafzumessung richten sich nach FStGB und StPO; niemand muss sich in einer Vernehmung selbst belasten. Eine strafrechtliche Verurteilung oder Geldstrafe darf das Finanzamt nicht selbst verhängen.
(3) Vollständige freiwillige Berichtigung vor Bekanntgabe einer konkreten Prüfung oder Einleitung des Strafverfahrens sowie Zahlung der Nachsteuer innerhalb der rechtmäßig festgesetzten Frist schließen die Bestrafung nach Absatz 1 aus. Eine innerhalb dieser Frist bewilligte Stundung wahrt die Zahlungsvoraussetzung, solange ihre Raten eingehalten werden.
(1) Wer vorsätzlich durch erhebliche falsche oder unvollständige Angaben oder bewusstes Verschweigen trotz Erklärungspflicht gesetzlich entstandene Steuern verkürzt oder unberechtigte Erstattungen erlangt, wird mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des nachgewiesenen Verkürzungs- oder Erstattungsbetrags bestraft. Bloßer Irrtum, Zahlungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten genügen nicht.
(2) Die Steuer wird unabhängig davon nacherhoben; die Nacherhebung ist keine zweite Strafe. Strafverfolgung und richterliche Strafzumessung richten sich nach FStGB und StPO; niemand muss sich in einer Vernehmung selbst belasten. Eine strafrechtliche Verurteilung oder Geldstrafe darf das Finanzamt nicht selbst verhängen.
(3) Vollständige freiwillige Berichtigung vor Bekanntgabe einer konkreten Prüfung oder Einleitung des Strafverfahrens sowie Zahlung der Nachsteuer innerhalb der rechtmäßig festgesetzten Frist schließen die Bestrafung nach Absatz 1 aus. Eine innerhalb dieser Frist bewilligte Stundung wahrt die Zahlungsvoraussetzung, solange ihre Raten eingehalten werden.