ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 25
§ 21 Steuergeheimnis und Kontrolle
§ 21 – Steuergeheimnis und Kontrolle
(1) Persönliche Erklärungen, Einkommen, Vermögen und Kontodaten unterliegen dem Steuergeheimnis. Zugriff erhalten nur zuständige Personen für gesetzliche Aufgaben und Gerichte für konkrete Verfahren. Veröffentlichungen nennen grundsätzlich nur zusammengefasste Einnahmen.
(2) Die Volksversammlung kontrolliert die Gesamtverwaltung und den Haushalt, darf aber keine Steuerbescheide einzelner politischer Gegner anordnen. Gesetzliche Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse bleiben bestehen; Durchsuchungen und vertrauliche Kommunikation unterliegen den besonderen Grundrechtsschranken.
(1) Persönliche Erklärungen, Einkommen, Vermögen und Kontodaten unterliegen dem Steuergeheimnis. Zugriff erhalten nur zuständige Personen für gesetzliche Aufgaben und Gerichte für konkrete Verfahren. Veröffentlichungen nennen grundsätzlich nur zusammengefasste Einnahmen.
(2) Die Volksversammlung kontrolliert die Gesamtverwaltung und den Haushalt, darf aber keine Steuerbescheide einzelner politischer Gegner anordnen. Gesetzliche Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse bleiben bestehen; Durchsuchungen und vertrauliche Kommunikation unterliegen den besonderen Grundrechtsschranken.