ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 25
§ 2 Gleichheit und Steuerpflicht
§ 2 – Gleichheit und Steuerpflicht
(1) Besteuert wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gleiche Sachverhalte werden gleich behandelt; politische Anschauung, Parteizugehörigkeit, Herkunft und persönliche Beziehungen dürfen keine Sonderbehandlung begründen.
(2) Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Falkenberg sind für ihre Einkünfte steuerpflichtig. Andere Personen werden nur mit ihren in Falkenberg erzielten Einkünften erfasst. Ausländische Steuern auf dieselben Einkünfte werden bis zur darauf entfallenden falkenbergischen Steuer angerechnet, soweit sie nachgewiesen sind.
(3) Rechtsfähige Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Falkenberg unterliegen der Körperschaftsteuer; auswärtige Unternehmen nur mit dem Gewinn einer inländischen Betriebsstätte. Eine bloße Briefkastenanschrift begründet keinen Anspruch auf eine günstigere Besteuerung.
(1) Besteuert wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gleiche Sachverhalte werden gleich behandelt; politische Anschauung, Parteizugehörigkeit, Herkunft und persönliche Beziehungen dürfen keine Sonderbehandlung begründen.
(2) Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Falkenberg sind für ihre Einkünfte steuerpflichtig. Andere Personen werden nur mit ihren in Falkenberg erzielten Einkünften erfasst. Ausländische Steuern auf dieselben Einkünfte werden bis zur darauf entfallenden falkenbergischen Steuer angerechnet, soweit sie nachgewiesen sind.
(3) Rechtsfähige Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Falkenberg unterliegen der Körperschaftsteuer; auswärtige Unternehmen nur mit dem Gewinn einer inländischen Betriebsstätte. Eine bloße Briefkastenanschrift begründet keinen Anspruch auf eine günstigere Besteuerung.