ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 25
§ 19 Berichtigung und Verjährung
§ 19 – Berichtigung und Verjährung
(1) Rechtswidrige Steuerfestsetzungen werden unter Beachtung des VwVfG berichtigt. Neue nachgewiesene Tatsachen erlauben eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist; bei rechtmäßigem Vertrauen sind Rücknahmegrenzen und bereits getroffene Dispositionen zu prüfen.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ende des Monats der Steuerentstehung, bei vorsätzlicher Täuschung 24 Monate. Rechtzeitig begonnene Prüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren hemmen den Fristablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen.
(3) Festgesetzte Zahlungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit. Stundung und gerichtliche Rechtsverfolgung hemmen den Ablauf. Erstattungen werden nach denselben Grundsätzen behandelt. Verjährte Ansprüche dürfen nicht vollstreckt werden.
(1) Rechtswidrige Steuerfestsetzungen werden unter Beachtung des VwVfG berichtigt. Neue nachgewiesene Tatsachen erlauben eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist; bei rechtmäßigem Vertrauen sind Rücknahmegrenzen und bereits getroffene Dispositionen zu prüfen.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ende des Monats der Steuerentstehung, bei vorsätzlicher Täuschung 24 Monate. Rechtzeitig begonnene Prüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren hemmen den Fristablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen.
(3) Festgesetzte Zahlungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit. Stundung und gerichtliche Rechtsverfolgung hemmen den Ablauf. Erstattungen werden nach denselben Grundsätzen behandelt. Verjährte Ansprüche dürfen nicht vollstreckt werden.