ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 25
§ 18 Stundung und Existenzschutz
§ 18 – Stundung und Existenzschutz
(1) Bei vorübergehender erheblicher Härte kann die Steuer auf begründeten Antrag zinslos gestundet oder in angemessene Raten aufgeteilt werden. Steuerfreies Sozialgeld und das notwendige Existenzminimum dürfen nicht zur Steuerzahlung entzogen werden.
(2) Ein Erlass kommt nur in Betracht, soweit die Einziehung im konkreten Fall dauerhaft schlechthin unbillig wäre. Entscheidung, Gründe und Betrag sind aktenkundig zu machen; Partei- oder Amtszugehörigkeit sind keine Erlassgründe. Eigene Anträge von Amtsträgern bearbeitet eine unbefangene andere Person.
(1) Bei vorübergehender erheblicher Härte kann die Steuer auf begründeten Antrag zinslos gestundet oder in angemessene Raten aufgeteilt werden. Steuerfreies Sozialgeld und das notwendige Existenzminimum dürfen nicht zur Steuerzahlung entzogen werden.
(2) Ein Erlass kommt nur in Betracht, soweit die Einziehung im konkreten Fall dauerhaft schlechthin unbillig wäre. Entscheidung, Gründe und Betrag sind aktenkundig zu machen; Partei- oder Amtszugehörigkeit sind keine Erlassgründe. Eigene Anträge von Amtsträgern bearbeitet eine unbefangene andere Person.