ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 25
§ 17 Fälligkeit, Anrechnung und Erstattung
§ 17 – Fälligkeit, Anrechnung und Erstattung
(1) Laufende Steuern werden sieben Tage nach nachweisbarer Bekanntgabe des Bescheids fällig, soweit ein späterer Tag angegeben ist. Einbehaltene Lohnsteuer ist nach § 7 abzuführen; sie wird wie andere bereits geleistete Zahlungen vollständig angerechnet. Umsatzsteuererstattungen und sonstige Überzahlungen sind binnen sieben Tagen nach Feststellung auszuzahlen.
(2) Grundsteuer wird monatlich festgesetzt; ein Dauerbescheid darf gleiche Monatsbeträge mit eindeutig benannten Fälligkeitstagen festlegen. Erwerbsteuern sind sieben Tage nach Bescheidzugang fällig.
(3) Einen Tag der Säumnis begründen weder bloßer Erklärungsablauf noch eine noch nicht zugestellte Nachforderung. Zinsen und Säumniszuschläge werden durch dieses Gesetz nicht erhoben; bloße Verspätung bewirkt keine automatische Geldstrafe.
(1) Laufende Steuern werden sieben Tage nach nachweisbarer Bekanntgabe des Bescheids fällig, soweit ein späterer Tag angegeben ist. Einbehaltene Lohnsteuer ist nach § 7 abzuführen; sie wird wie andere bereits geleistete Zahlungen vollständig angerechnet. Umsatzsteuererstattungen und sonstige Überzahlungen sind binnen sieben Tagen nach Feststellung auszuzahlen.
(2) Grundsteuer wird monatlich festgesetzt; ein Dauerbescheid darf gleiche Monatsbeträge mit eindeutig benannten Fälligkeitstagen festlegen. Erwerbsteuern sind sieben Tage nach Bescheidzugang fällig.
(3) Einen Tag der Säumnis begründen weder bloßer Erklärungsablauf noch eine noch nicht zugestellte Nachforderung. Zinsen und Säumniszuschläge werden durch dieses Gesetz nicht erhoben; bloße Verspätung bewirkt keine automatische Geldstrafe.