ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 25
§ 16 Ermittlung und Steuerbescheid
§ 16 – Ermittlung und Steuerbescheid
(1) Das Finanzamt ermittelt belastende und entlastende Umstände von Amts wegen, erläutert fehlende Nachweise und gewährt vor belastenden Abweichungen grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Über vollständige Erklärungen soll binnen sieben Tagen entschieden werden.
(2) Der Bescheid nennt Steuerart, Zeitraum oder Erwerb, Schuldner, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Steuersatz, angerechnete Zahlungen, Endbetrag, Fälligkeit und Rechtsbehelf. Ein Steuerkontoauszug ohne nachvollziehbare Festsetzung ersetzt den Bescheid nicht.
(3) Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn die Grundlagen trotz angemessener Nachforderung nicht ermittelt werden können. Sie muss auf erreichbaren Tatsachen beruhen und begründet werden; eine Strafschätzung oder pauschale Festsetzung nach politischem Ermessen ist unzulässig.
(1) Das Finanzamt ermittelt belastende und entlastende Umstände von Amts wegen, erläutert fehlende Nachweise und gewährt vor belastenden Abweichungen grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Über vollständige Erklärungen soll binnen sieben Tagen entschieden werden.
(2) Der Bescheid nennt Steuerart, Zeitraum oder Erwerb, Schuldner, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Steuersatz, angerechnete Zahlungen, Endbetrag, Fälligkeit und Rechtsbehelf. Ein Steuerkontoauszug ohne nachvollziehbare Festsetzung ersetzt den Bescheid nicht.
(3) Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn die Grundlagen trotz angemessener Nachforderung nicht ermittelt werden können. Sie muss auf erreichbaren Tatsachen beruhen und begründet werden; eine Strafschätzung oder pauschale Festsetzung nach politischem Ermessen ist unzulässig.