ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 25
§ 15 Anmeldung, Nachweise und Aufbewahrung
§ 15 – Anmeldung, Nachweise und Aufbewahrung
(1) Steuerpflichtige melden Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung und steuerrelevante Änderungen binnen sieben Tagen dem Finanzamt. Steuerpflichtige Erbschaften, Schenkungen und Grundstückserwerbe sind binnen sieben Tagen nach Kenntnis anzuzeigen.
(2) Monatliche Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind bis zum siebten Tag des Folgemonats einzureichen, soweit § 7 Absatz 3 befreit. Erklärungen müssen vollständig, wahrheitsgemäß und in speicherbarer Textform erfolgen; erkennbare eigene Fehler sind unverzüglich zu berichtigen.
(3) Rechnungen, Lohnabrechnungen und steuererhebliche Unterlagen sind zwölf Monate nach der jeweiligen Steuerfestsetzung aufzubewahren, bei laufendem Streit bis zu dessen Abschluss. Auskünfte und Unterlagen dürfen nur verlangt werden, soweit sie für die Besteuerung erforderlich sind; Steuergeheimnis und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren. Der Zugang zum Steuerkonto ist vertraulich zu sichern.
(1) Steuerpflichtige melden Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung und steuerrelevante Änderungen binnen sieben Tagen dem Finanzamt. Steuerpflichtige Erbschaften, Schenkungen und Grundstückserwerbe sind binnen sieben Tagen nach Kenntnis anzuzeigen.
(2) Monatliche Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind bis zum siebten Tag des Folgemonats einzureichen, soweit § 7 Absatz 3 befreit. Erklärungen müssen vollständig, wahrheitsgemäß und in speicherbarer Textform erfolgen; erkennbare eigene Fehler sind unverzüglich zu berichtigen.
(3) Rechnungen, Lohnabrechnungen und steuererhebliche Unterlagen sind zwölf Monate nach der jeweiligen Steuerfestsetzung aufzubewahren, bei laufendem Streit bis zu dessen Abschluss. Auskünfte und Unterlagen dürfen nur verlangt werden, soweit sie für die Besteuerung erforderlich sind; Steuergeheimnis und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren. Der Zugang zum Steuerkonto ist vertraulich zu sichern.