ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 25
§ 14 Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ 14 – Erbschaft- und Schenkungsteuer
(1) Erwerber mit Wohnsitz in Falkenberg versteuern unentgeltliche Erwerbe; andere Erwerber nur in Falkenberg belegenes Vermögen. Abziehbar sind tatsächlich übernommene Nachlassschulden und notwendige Bestattungskosten; negative Erwerbe lösen keine Steuer aus.
(2) Ehegatten und Kinder erhalten je Erwerber und Erblasser oder Schenker einen Freibetrag von 50.000 €, andere Personen von 20.000 €.
a. Darüber werden zehn Prozent erhoben.
b. Erwerbe derselben Person von demselben Zuwendenden innerhalb von zwölf Monaten werden zusammengerechnet; bereits festgesetzte Steuer wird angerechnet.
c. Wird durch einen weiteren Erwerb nachträglich zusätzlicher früherer Wert steuerpflichtig, entsteht die Mehrsteuer mit dem weiteren Erwerb.
(3) Gesetzlicher Unterhalt, übliche Gelegenheitsgeschenke bis insgesamt 500 € je Zuwendendem und Empfänger innerhalb von zwölf Monaten sowie gesetzlich zulässige Parteispenden nach dem Parteiengesetz sind steuerfrei. Zweckgebundene Zuwendungen an tatsächlich gemeinnützige Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Arbeits- und Amtsvergütungen können dadurch nicht steuerfrei verschenkt werden.
VIERTER TEIL – Erklärung, Festsetzung und Zahlung
(1) Erwerber mit Wohnsitz in Falkenberg versteuern unentgeltliche Erwerbe; andere Erwerber nur in Falkenberg belegenes Vermögen. Abziehbar sind tatsächlich übernommene Nachlassschulden und notwendige Bestattungskosten; negative Erwerbe lösen keine Steuer aus.
(2) Ehegatten und Kinder erhalten je Erwerber und Erblasser oder Schenker einen Freibetrag von 50.000 €, andere Personen von 20.000 €.
a. Darüber werden zehn Prozent erhoben.
b. Erwerbe derselben Person von demselben Zuwendenden innerhalb von zwölf Monaten werden zusammengerechnet; bereits festgesetzte Steuer wird angerechnet.
c. Wird durch einen weiteren Erwerb nachträglich zusätzlicher früherer Wert steuerpflichtig, entsteht die Mehrsteuer mit dem weiteren Erwerb.
(3) Gesetzlicher Unterhalt, übliche Gelegenheitsgeschenke bis insgesamt 500 € je Zuwendendem und Empfänger innerhalb von zwölf Monaten sowie gesetzlich zulässige Parteispenden nach dem Parteiengesetz sind steuerfrei. Zweckgebundene Zuwendungen an tatsächlich gemeinnützige Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Arbeits- und Amtsvergütungen können dadurch nicht steuerfrei verschenkt werden.
VIERTER TEIL – Erklärung, Festsetzung und Zahlung