ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 25
§ 13 Grunderwerbsteuer und Bewertung
§ 13 – Grunderwerbsteuer und Bewertung
(1) Der entgeltliche Erwerb eines Grundstücks oder registrierten Gebäuderechts wird mit drei Prozent der Gegenleistung einschließlich übernommener objektbezogener Schulden besteuert. Schuldner ist der Erwerber; die Steuer entsteht mit wirksamem Erwerbsvertrag.
(2) Unentgeltlicher Erwerb unterliegt ausschließlich § 14. Eine durch Steuerumgehung verschleierte Gegenleistung wird nach ihrem wirklichen wirtschaftlichen Gehalt berücksichtigt; eine bloß günstig ausgehandelte Gegenleistung wird nicht automatisch durch einen höheren Marktwert ersetzt.
(3) Für Grundsteuer und unentgeltliche Erwerbe gilt ein nach nachvollziehbaren Vergleichspreisen festgestellter gewöhnlicher Marktwert. Eigentümer sind anzuhören und erhalten Bewertungsbescheid und Berechnungsgrundlage. Eine Wertschätzung ohne erläuterte Tatsachengrundlage ist unzulässig.
(1) Der entgeltliche Erwerb eines Grundstücks oder registrierten Gebäuderechts wird mit drei Prozent der Gegenleistung einschließlich übernommener objektbezogener Schulden besteuert. Schuldner ist der Erwerber; die Steuer entsteht mit wirksamem Erwerbsvertrag.
(2) Unentgeltlicher Erwerb unterliegt ausschließlich § 14. Eine durch Steuerumgehung verschleierte Gegenleistung wird nach ihrem wirklichen wirtschaftlichen Gehalt berücksichtigt; eine bloß günstig ausgehandelte Gegenleistung wird nicht automatisch durch einen höheren Marktwert ersetzt.
(3) Für Grundsteuer und unentgeltliche Erwerbe gilt ein nach nachvollziehbaren Vergleichspreisen festgestellter gewöhnlicher Marktwert. Eigentümer sind anzuhören und erhalten Bewertungsbescheid und Berechnungsgrundlage. Eine Wertschätzung ohne erläuterte Tatsachengrundlage ist unzulässig.