ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 25
§ 12 Grundsteuer
§ 12 – Grundsteuer
(1) Eigentümer von Grundstücken und selbstständig registrierten Gebäuderechten zahlen monatlich 0,02 Prozent des steuerlichen Werts. Für die selbst bewohnte Hauptwohnung einer natürlichen Person wird ein einmaliger Wertfreibetrag von 100.000 € gewährt; bei Miteigentum wird er nach Eigentumsanteilen aufgeteilt, nicht vervielfacht.
(2) Steuerpflichtig ist der am ersten Monatstag eingetragene Eigentümer. Er kann abweichende interne Kostenverteilungen vereinbaren; dadurch wechselt der Steuerschuldner nicht. Öffentliche Schulen, notwendige öffentliche Infrastruktur und unmittelbar gemeinnützig genutzte Einrichtungen sind steuerfrei; wirtschaftlich vermietete Teilflächen nicht.
(1) Eigentümer von Grundstücken und selbstständig registrierten Gebäuderechten zahlen monatlich 0,02 Prozent des steuerlichen Werts. Für die selbst bewohnte Hauptwohnung einer natürlichen Person wird ein einmaliger Wertfreibetrag von 100.000 € gewährt; bei Miteigentum wird er nach Eigentumsanteilen aufgeteilt, nicht vervielfacht.
(2) Steuerpflichtig ist der am ersten Monatstag eingetragene Eigentümer. Er kann abweichende interne Kostenverteilungen vereinbaren; dadurch wechselt der Steuerschuldner nicht. Öffentliche Schulen, notwendige öffentliche Infrastruktur und unmittelbar gemeinnützig genutzte Einrichtungen sind steuerfrei; wirtschaftlich vermietete Teilflächen nicht.