ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 25
§ 11 Rechnungen und grenzüberschreitende Vorgänge
§ 11 – Rechnungen und grenzüberschreitende Vorgänge
(1) Rechnungen enthalten Aussteller, Empfänger, Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Befreiungshinweis. Ein unberechtigter Steuerausweis begründet bis zur Korrektur und Beseitigung eines möglichen Vorsteuerabzugs eine entsprechende Steuerschuld.
(2) Für die vereinfachte Umsatzbesteuerung ist der nachweisbare Liefer- oder Leistungsort maßgeblich; bei digitalen Leistungen der Sitz oder Wohnsitz des Empfängers. Umsätze mit Leistungsort außerhalb Falkenbergs sind hier nicht steuerbar. Eine Einfuhrumsatzsteuer oder besondere Zollpflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(1) Rechnungen enthalten Aussteller, Empfänger, Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Befreiungshinweis. Ein unberechtigter Steuerausweis begründet bis zur Korrektur und Beseitigung eines möglichen Vorsteuerabzugs eine entsprechende Steuerschuld.
(2) Für die vereinfachte Umsatzbesteuerung ist der nachweisbare Liefer- oder Leistungsort maßgeblich; bei digitalen Leistungen der Sitz oder Wohnsitz des Empfängers. Umsätze mit Leistungsort außerhalb Falkenbergs sind hier nicht steuerbar. Eine Einfuhrumsatzsteuer oder besondere Zollpflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.