ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 25
§ 10 Vorsteuer und Kleinunternehmen
§ 10 – Vorsteuer und Kleinunternehmen
(1) Für nachgewiesene betriebliche Eingangsleistungen darf gesondert in ordnungsgemäßer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, soweit sie steuerpflichtigen eigenen Umsätzen dient. Bei gemischter Verwendung wird sachgerecht aufgeteilt; für private Zwecke und steuerfreie Umsätze besteht kein Vorsteuerabzug.
(2) Umsatzsteuer entsteht bei Zahlungseingang. Die Monatszahllast ist die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer gezahlter Vorsteuer. Ein nach Prüfung verbleibender Vorsteuerüberschuss wird erstattet.
(3) Unternehmer mit höchstens 2.500 € Gesamtumsatz im Vormonat können die Kleinunternehmerbefreiung wählen. Bei Neugründung gilt eine nachvollziehbare Prognose für den ersten Monat; wird in diesem Monat die Grenze überschritten, bleibt die gewählte Befreiung für diesen Monat bestehen. Nach Überschreiten gilt ab dem Folgemonat die Regelbesteuerung.
(4) Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer und ziehen keine Vorsteuer ab. Die Wahl wird dem Finanzamt angezeigt; ein freiwilliger Verzicht bindet für sechs Monate. Künstliche Betriebsaufspaltung unter gemeinsamer wirtschaftlicher Leitung vervielfacht die Grenze nicht.
(1) Für nachgewiesene betriebliche Eingangsleistungen darf gesondert in ordnungsgemäßer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, soweit sie steuerpflichtigen eigenen Umsätzen dient. Bei gemischter Verwendung wird sachgerecht aufgeteilt; für private Zwecke und steuerfreie Umsätze besteht kein Vorsteuerabzug.
(2) Umsatzsteuer entsteht bei Zahlungseingang. Die Monatszahllast ist die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer gezahlter Vorsteuer. Ein nach Prüfung verbleibender Vorsteuerüberschuss wird erstattet.
(3) Unternehmer mit höchstens 2.500 € Gesamtumsatz im Vormonat können die Kleinunternehmerbefreiung wählen. Bei Neugründung gilt eine nachvollziehbare Prognose für den ersten Monat; wird in diesem Monat die Grenze überschritten, bleibt die gewählte Befreiung für diesen Monat bestehen. Nach Überschreiten gilt ab dem Folgemonat die Regelbesteuerung.
(4) Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer und ziehen keine Vorsteuer ab. Die Wahl wird dem Finanzamt angezeigt; ein freiwilliger Verzicht bindet für sechs Monate. Künstliche Betriebsaufspaltung unter gemeinsamer wirtschaftlicher Leitung vervielfacht die Grenze nicht.