ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 25
§ 1 Geltung und Steuerarten
§ 1 – Geltung und Steuerarten
(1) Dieses Gesetz regelt die Steuern der Republik Falkenberg. Steueransprüche, Erklärungspflichten und Zahlungspflichten entstehen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Währung ist der Euro (€).
(2) Erhoben werden Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer als Erhebungsform, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übersicht in § 4 und die jeweiligen Einzelvorschriften sind Bestandteil dieses Gesetzes.
(3) Gewerbe-, Vermögen-, Kirchen- und besondere Verbrauchsteuern sowie Zölle werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Weitere Steuern, Sozialbeiträge und öffentliche Gebühren erfordern eine besondere gesetzliche Grundlage. Keine Behörde darf Steuern oder Steuersätze frei erfinden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Steuern der Republik Falkenberg. Steueransprüche, Erklärungspflichten und Zahlungspflichten entstehen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Währung ist der Euro (€).
(2) Erhoben werden Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer als Erhebungsform, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übersicht in § 4 und die jeweiligen Einzelvorschriften sind Bestandteil dieses Gesetzes.
(3) Gewerbe-, Vermögen-, Kirchen- und besondere Verbrauchsteuern sowie Zölle werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Weitere Steuern, Sozialbeiträge und öffentliche Gebühren erfordern eine besondere gesetzliche Grundlage. Keine Behörde darf Steuern oder Steuersätze frei erfinden.