ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 9 Verpflichtungen über das Haushaltsjahr
§ 9 – Verpflichtungen über das Haushaltsjahr
Verträge mit Zahlungsverpflichtungen in späteren Haushaltsjahren müssen diese Gesamtbindung offenlegen und eine ausdrücklich bewilligte Verpflichtungsermächtigung besitzen, soweit sie nicht bereits unmittelbar gesetzlich geschuldet sind. Eine Teilzahlung im laufenden Jahr darf spätere Verpflichtungen nicht verschleiern.
Verträge mit Zahlungsverpflichtungen in späteren Haushaltsjahren müssen diese Gesamtbindung offenlegen und eine ausdrücklich bewilligte Verpflichtungsermächtigung besitzen, soweit sie nicht bereits unmittelbar gesetzlich geschuldet sind. Eine Teilzahlung im laufenden Jahr darf spätere Verpflichtungen nicht verschleiern.