ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Verantwortung
§ 8 – Verantwortung
Die Volksversammlung entscheidet nach Beratung über die Entlastung; sie beseitigt keine nachgewiesenen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Vergaben richten sich nach LVergG. Rechtswidrige Ausgaben dürfen nicht nachträglich durch erfundene Belege legalisiert werden.
Die Volksversammlung entscheidet nach Beratung über die Entlastung; sie beseitigt keine nachgewiesenen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Vergaben richten sich nach LVergG. Rechtswidrige Ausgaben dürfen nicht nachträglich durch erfundene Belege legalisiert werden.