ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Rechnung und Kontrolle
§ 7 – Rechnung und Kontrolle
Die Regierung berichtet nach Artikel 52 halbjährlich und legt spätestens einen Monat nach Jahresende die Jahresrechnung vor. Ein von der Volksversammlung gewählter, an der Bewirtschaftung nicht beteiligter Rechnungsprüfer prüft Nachweise und Wirtschaftlichkeit; seine Amtszeit beträgt sechs Monate. Prüfbericht und Stellungnahme werden mit erforderlichen Schwärzungen veröffentlicht.
Die Regierung berichtet nach Artikel 52 halbjährlich und legt spätestens einen Monat nach Jahresende die Jahresrechnung vor. Ein von der Volksversammlung gewählter, an der Bewirtschaftung nicht beteiligter Rechnungsprüfer prüft Nachweise und Wirtschaftlichkeit; seine Amtszeit beträgt sechs Monate. Prüfbericht und Stellungnahme werden mit erforderlichen Schwärzungen veröffentlicht.