ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Kasse und Nachweise
§ 6 – Kasse und Nachweise
Anordnung, sachliche Prüfung und Auszahlung sollen personell getrennt erfolgen; niemand genehmigt seine eigene Auszahlung abschließend. Jede Buchung erhält Zweck, Rechtsgrund und Beleg. Einnahmen dürfen nicht ohne gesetzliche Ermächtigung mit privaten Ansprüchen verrechnet werden.
Anordnung, sachliche Prüfung und Auszahlung sollen personell getrennt erfolgen; niemand genehmigt seine eigene Auszahlung abschließend. Jede Buchung erhält Zweck, Rechtsgrund und Beleg. Einnahmen dürfen nicht ohne gesetzliche Ermächtigung mit privaten Ansprüchen verrechnet werden.