ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 5 Vorläufige Haushaltsführung
§ 5 – Vorläufige Haushaltsführung
Fehlt ein rechtzeitig verkündeter Haushalt, dürfen nur bestehende gesetzliche Verpflichtungen, notwendige laufende Verwaltung und die Fortsetzung bereits rechtmäßig gebundener Maßnahmen finanziert werden. Neue freiwillige Großprojekte bleiben bis zur Bewilligung ausgesetzt. Gesetzliche Existenzsicherung und Besoldung entfallen nicht.
Fehlt ein rechtzeitig verkündeter Haushalt, dürfen nur bestehende gesetzliche Verpflichtungen, notwendige laufende Verwaltung und die Fortsetzung bereits rechtmäßig gebundener Maßnahmen finanziert werden. Neue freiwillige Großprojekte bleiben bis zur Bewilligung ausgesetzt. Gesetzliche Existenzsicherung und Besoldung entfallen nicht.