⚖ Republik Falkenberg Gesetze im Internet · juris

Gesetze / LHO · Fassung 1 / § 5

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1

Vorschrift 5 von 12

§ 5 Vorläufige Haushaltsführung

← Zur Inhaltsübersicht · Neue Suche