ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Abweichungen
§ 4 – Abweichungen
Unvorhergesehene unabweisbare Ausgaben sind zu begründen und der Volksversammlung unverzüglich zur nachträglichen Zustimmung nach Artikel 52 vorzulegen. Dauerhafte erhebliche Änderungen verlangen einen Nachtragshaushalt. Eine eigenmächtige Aufnahme zusätzlicher Kredite wird dadurch nicht gestattet.
Unvorhergesehene unabweisbare Ausgaben sind zu begründen und der Volksversammlung unverzüglich zur nachträglichen Zustimmung nach Artikel 52 vorzulegen. Dauerhafte erhebliche Änderungen verlangen einen Nachtragshaushalt. Eine eigenmächtige Aufnahme zusätzlicher Kredite wird dadurch nicht gestattet.