ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Bewirtschaftung
§ 3 – Bewirtschaftung
Ausgaben dürfen grundsätzlich nur innerhalb der bewilligten Zwecke und Beträge angeordnet werden. Sachlich zusammengehörige Geschäfte dürfen nicht zur Umgehung von Bewilligungen aufgeteilt werden. Vor Auftragserteilung sind Zuständigkeit und verfügbare Mittel zu dokumentieren.
Ausgaben dürfen grundsätzlich nur innerhalb der bewilligten Zwecke und Beträge angeordnet werden. Sachlich zusammengehörige Geschäfte dürfen nicht zur Umgehung von Bewilligungen aufgeteilt werden. Vor Auftragserteilung sind Zuständigkeit und verfügbare Mittel zu dokumentieren.