ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Haushaltsplan
§ 2 – Haushaltsplan
Die Regierung legt der Volksversammlung rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen nach Ressorts gegliederten Entwurf mit Erläuterungen und Stellenplan vor. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bewilligungen und gesetzliche Leistungsansprüche sind voneinander zu unterscheiden.
Die Regierung legt der Volksversammlung rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen nach Ressorts gegliederten Entwurf mit Erläuterungen und Stellenplan vor. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bewilligungen und gesetzliche Leistungsansprüche sind voneinander zu unterscheiden.