ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 11 Rechnungsprüfung und Unabhängigkeit
§ 11 – Rechnungsprüfung und Unabhängigkeit
Der Rechnungsprüfer kann erforderliche Kassenunterlagen einsehen, darf jedoch nicht zugleich die geprüften Auszahlungen verantworten. Er legt seine Feststellungen der Volksversammlung unverändert vor; die Regierung kann gesondert Stellung nehmen. Nachweise dürfen nach Prüfungsbeginn nicht ohne dokumentierten Erhalt der ursprünglichen Fassung verändert werden.
Der Rechnungsprüfer kann erforderliche Kassenunterlagen einsehen, darf jedoch nicht zugleich die geprüften Auszahlungen verantworten. Er legt seine Feststellungen der Volksversammlung unverändert vor; die Regierung kann gesondert Stellung nehmen. Nachweise dürfen nach Prüfungsbeginn nicht ohne dokumentierten Erhalt der ursprünglichen Fassung verändert werden.