ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 12
§ 1 Haushaltsgrundsätze
§ 1 – Haushaltsgrundsätze
Alle voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen des Landes sind vollständig, wahrheitsgemäß und wirtschaftlich im jährlichen Haushalt auszuweisen. Kommunen wenden diese Grundsätze entsprechend an. Schulden unterliegen Artikel 51; ein Haushaltsansatz allein schafft keine neue Steuer.
Alle voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen des Landes sind vollständig, wahrheitsgemäß und wirtschaftlich im jährlichen Haushalt auszuweisen. Kommunen wenden diese Grundsätze entsprechend an. Schulden unterliegen Artikel 51; ein Haushaltsansatz allein schafft keine neue Steuer.