ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Auslagen und Erstattung
§ 9 – Auslagen und Erstattung
Tatsächlich notwendige Übersetzungs-, Sachverständigen- und Zustellkosten dürfen nur nach vorheriger zumutbarer Kosteninformation und Beleg verlangt werden, soweit das Verfahrensgesetz sie dem Beteiligten zuweist. Für notwendige barrierefreie Beteiligung und Dolmetschung in Strafverfahren gelten die Schutzregeln der StPO. Zu viel gezahlte Kosten sind binnen sieben Tagen nach Feststellung zu erstatten.
Tatsächlich notwendige Übersetzungs-, Sachverständigen- und Zustellkosten dürfen nur nach vorheriger zumutbarer Kosteninformation und Beleg verlangt werden, soweit das Verfahrensgesetz sie dem Beteiligten zuweist. Für notwendige barrierefreie Beteiligung und Dolmetschung in Strafverfahren gelten die Schutzregeln der StPO. Zu viel gezahlte Kosten sind binnen sieben Tagen nach Feststellung zu erstatten.