ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Kostenhilfe und Härte
§ 8 – Kostenhilfe und Härte
Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht die gesetzliche Prozesskostenhilfe; existenzielle notwendige Rechtsverfolgung darf nicht an einer unerreichbaren Vorauszahlung scheitern. Verwaltungsgebühren können bei besonderer nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Parteizugehörigkeit ist kein Härtegrund.
Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht die gesetzliche Prozesskostenhilfe; existenzielle notwendige Rechtsverfolgung darf nicht an einer unerreichbaren Vorauszahlung scheitern. Verwaltungsgebühren können bei besonderer nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Parteizugehörigkeit ist kein Härtegrund.