ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Kostenschuld und Festsetzung
§ 7 – Kostenschuld und Festsetzung
Kosten trägt die nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz verpflichtete Person; die Gebühr selbst entscheidet nicht über Obsiegen oder Unterliegen. Ein Kostenbescheid nennt Leistung, Rechtsgrund, Berechnung und Zahlungsfrist von mindestens sieben Tagen. Mehrere Beteiligte erhalten nachvollziehbar getrennte oder nach Recht begründete gemeinsame Zuordnung.
Kosten trägt die nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz verpflichtete Person; die Gebühr selbst entscheidet nicht über Obsiegen oder Unterliegen. Ein Kostenbescheid nennt Leistung, Rechtsgrund, Berechnung und Zahlungsfrist von mindestens sieben Tagen. Mehrere Beteiligte erhalten nachvollziehbar getrennte oder nach Recht begründete gemeinsame Zuordnung.