ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Landesgerichtshof
§ 6 – Landesgerichtshof
Unmittelbare Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren sowie Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei. Für angenommene reine zivilrechtliche Überprüfungsverfahren gelten die Gebühren des § 4; abgelehnte Annahmeanträge begründen keine neue pauschale Strafgebühr. Gesetzliche Kostenfreiheit und Prozesshilfe bleiben unberührt.
Unmittelbare Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren sowie Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei. Für angenommene reine zivilrechtliche Überprüfungsverfahren gelten die Gebühren des § 4; abgelehnte Annahmeanträge begründen keine neue pauschale Strafgebühr. Gesetzliche Kostenfreiheit und Prozesshilfe bleiben unberührt.