ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Zivil- und Verwaltungsgerichte
§ 4 – Zivil- und Verwaltungsgerichte
Je Instanz beträgt die Gerichtsgebühr in streitigen Zivil- und Verwaltungsverfahren bei einem Geldwert bis 1.000 € 20 €, über 1.000 bis 10.000 € 40 € und darüber 80 €. Nicht bezifferbare Streitigkeiten kosten grundsätzlich 20 €. Ein bis zum Beginn der Hauptverhandlung geschlossener gerichtlicher Vergleich oder eine frühe Klagerücknahme halbiert die Gebühr.
Je Instanz beträgt die Gerichtsgebühr in streitigen Zivil- und Verwaltungsverfahren bei einem Geldwert bis 1.000 € 20 €, über 1.000 bis 10.000 € 40 € und darüber 80 €. Nicht bezifferbare Streitigkeiten kosten grundsätzlich 20 €. Ein bis zum Beginn der Hauptverhandlung geschlossener gerichtlicher Vergleich oder eine frühe Klagerücknahme halbiert die Gebühr.