ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Rechtsschutz und zeitliche Geltung
§ 10 – Rechtsschutz und zeitliche Geltung
Verwaltungsgebühren sind nach VwGO, gerichtliche Kostenfestsetzungen nach den Rechtsbehelfen des jeweiligen Gerichtsverfahrens überprüfbar. Die Gebühren gelten nur für nach Inkrafttreten beantragte Verwaltungsleistungen und neu eingeleitete Gerichtsinstanzen; frühere Gebührenfreiheit wird nicht rückwirkend beseitigt. Ohne neue gesetzliche Änderung bleiben die genannten Beträge verbindlich.
Verwaltungsgebühren sind nach VwGO, gerichtliche Kostenfestsetzungen nach den Rechtsbehelfen des jeweiligen Gerichtsverfahrens überprüfbar. Die Gebühren gelten nur für nach Inkrafttreten beantragte Verwaltungsleistungen und neu eingeleitete Gerichtsinstanzen; frühere Gebührenfreiheit wird nicht rückwirkend beseitigt. Ohne neue gesetzliche Änderung bleiben die genannten Beträge verbindlich.